Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Beachte

Siehe die materielle Derogation durch den Paragraph 4, des BG, BGBl.

Nr. 422 aus 1921, sowie den Paragraph 77, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
  2. Absatz 2,Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
  3. Absatz 3,Dies gilt auch für Handelssenate.
  4. Absatz 4,Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (Paragraph 30, Absatz 3) als Mitglied angehören.
  5. Absatz 5,Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.