Absatz eins,Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.