Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 90
01.08.1989
Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 7, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Ziffer 4,, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.