Absatz eins,Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,
Artikel 5
01.03.1989