Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,
Artikel 3
01.03.1989
Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.