Kurztitel

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Text

Artikel 1

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.