Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5,
Text
§ 5. (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.Paragraph 5, (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (Paragraph 9,) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (Paragraph 11, Absatz 4,) durch die Landesregierung festzulegen sind.
(2)Absatz 2In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereich findet der 3. Abschnitt Anwendung.In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Absatz eins,, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereich findet der 3. Abschnitt Anwendung.