Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, römisch fünf 32-88-16, römisch fünf 97/88-15, römisch fünf 116/88-13, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, als gesetzwidrig aufgehoben.