Absatz eins,Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
- Litera azur Einhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der im Paragraph 59, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 genannten Abgaben, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 des Zollgesetzes 1988 eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;
- Litera bzur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (Paragraph 2, Absatz eins,) oder mit Carnets ATA nach dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,.