Absatz eins,Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 2
13.08.1989
31.12.2007
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Absatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
06.12.2024
10001002
NOR12012745
N1198910253H