Kurztitel

VfGH-Aufhebung römisch fünf des Milchwirtschaftsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.09.1988

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 1988, römisch fünf 139, 140/87-12, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 11. August 1988, festgestellt, daß die Ziffer 4, der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft'' vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S 41 f., mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen'' im ersten und zweiten Absatz der Ziffer 4,, gesetzwidrig war.