Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

08.01.1993

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.