Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder die begründete Entscheidung über die abweichende Vorgangsweise zu dokumentieren.