Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Text

Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

  1. Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.