Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

08.01.1993

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten und das Büroinformationssystem;
  2. Ziffer 2
    die Militärkommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  3. Ziffer 3
    die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  4. Ziffer 4
    das Korpskommando römisch eins und das Korpskommando römisch II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  5. Ziffer 5
    das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der Panzergrenadierdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung und das Büroinformationssystem;
  6. Ziffer 6
    das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  7. Ziffer 7
    das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, das Heeresgebührenamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie und die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.