VfGH-Aufhebung römisch fünf d. Bürgermeisters von Dornbirn
Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1988,
Artikel eins
20.08.1988
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, römisch fünf 28/88-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Ziffer 2, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.