Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 11,
20.08.1988
31.12.2006
Angabe der Registernummer
Paragraph 11, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.