Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 11, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.