Absatz 2Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
- Ziffer einsdiejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer er Betroffener sein kann; oder
- Ziffer 2insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.