Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:

  1. Ziffer eins
    Verarbeitung von Daten von Prüfungsfällen gemäß dem Siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes;
  2. Ziffer 2
    Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung);
  3. Ziffer 3
    Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen und Wahrnehmung der Tätigkeit eines anweisenden Organes im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes betreffend die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
  4. Ziffer 4
    Büroinformationssystem.