Kurztitel
Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten: Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:
Verarbeitung von Daten von Prüfungsfällen gemäß dem Siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes;
Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung);
Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen und Wahrnehmung der Tätigkeit eines anweisenden Organes im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes betreffend die Mitglieder der Volksanwaltschaft;