Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Text

Gerichtshöfe erster Instanz.

Paragraph 30, (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

  1. Absatz 2,Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.