Absatz 2,Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 30
01.01.1987
28.02.1993
Gerichtshöfe erster Instanz.
Paragraph 30, (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.