Absatz 2,Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate sind bei Besorgung der ihnen nach den Artikel 129 a und 129 b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.