Absatz 2,Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates. Der Vorsitzende führt den Titel "Präsident des Bundesrates", seine Stellvertreter den Titel "Vizepräsident des Bundesrates".