Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
Paragraph 65
01.07.1988
14.02.1996
Stenographisches Protokoll
Paragraph 65, (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und durch Druck veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfaßt, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll durch Druck veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluß dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.