Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.