für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
Datenschutzverordnung des BK
Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 12,
31.12.1988
31.12.2006
Paragraph 12, (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt: