Datenschutzverordnung des BK
Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 8,
31.12.1988
31.12.2006
Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.