Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

Fraktionen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.
  2. Absatz 2,Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.
  3. Absatz 3,Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsvorsitzenden dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.