Absatz eins,Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
- Ziffer einswenn er die Angelobung nicht in der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
- Ziffer 2wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (Paragraph 11, Absatz 4,) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
- Ziffer 3wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
- Ziffer 4in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330.