Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

04.06.1988

Text

ARTIKEL 17

  1. Absatz einsDieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
  3. Absatz 3Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel römisch XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.