Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1988Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17,
Inkrafttretensdatum
04.06.1988
Text
ARTIKEL 17
(1)Absatz einsDieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(2)Absatz 2Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
(3)Absatz 3Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel römisch XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.