Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

KAPITEL römisch eins - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1

GEGENSTAND UND ZWECK

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).