Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
10.03.1988
19/05 Menschenrechte
Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
30.08.2017
10000963
NOR12012310
N1198810342A