Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 12, (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  4. Absatz 5Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen. Ist eine Mitwirkung des Betroffenen im Auskunftsverfahren erforderlich, beginnt diese Frist erst nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen zu laufen, sofern ein allfälliger Kostenersatz nicht später entrichtet wird.