Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
Text
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2)Absatz 2Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zulässig.
(3)Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.