Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7 Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2)Absatz 2Daten gelten im Sinne des § 32 Abs. 2 Z 3 DSG dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.Daten gelten im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.