Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.