Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.06.1995

Text

Auftraggeber und Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  2. Ziffer 2
    die Landesarbeitsämter
  3. Ziffer 3
    die Arbeitsämter
  4. Ziffer 4
    die Landesinvalidenämter
  5. Ziffer 5
    die Arbeitsinspektorate
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.