Absatz 2Die Auskunft ist so zu erteilen, daß bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung an Inhalt, Aussage und Verständlichkeit der Auskunft keine Zweifel bestehen.
Datenschutzverordnung des BMLF
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 11,
24.06.1988
31.12.2006
Auskunftsverfahren
Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG ist dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität und schriftlich zu erteilen.