Absatz 2Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
- Ziffer einsParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG, so bedarf dies einer Rechtsnorm, die die zu übermittelnden Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten ausdrücklich bezeichnet;
- Ziffer 2Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG, so bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Betroffenen, welche
- Litera adie zu übermittelnden Datenarten, Übermittlungsempfänger und Übermittlungszwecke zu bezeichnen hat und
- Litera bbei Vorformulierung durch den Auftraggeber deutlich lesbar zumindest in der Schriftgröße des übrigen Vereinbarungsinhaltes und von diesem erkennbar abgesetzt derart zu fassen ist, daß bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung kein Zweifel daran besteht, daß der Unterzeichnende sich über den Inhalt seiner Erklärung im klaren war und
- Litera ceinen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht auf den jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf samt allfälligen Rechtsfolgen zu enthalten hat;
- Ziffer 3Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG, so hat der Auftraggeber zu veranlassen, daß im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung die Daten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auftragsgemäß weiter verwendet werden;
- Ziffer 4Paragraph 7, Absatz 2, DSG, so hat der Auftraggeber auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmung dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Einem Ersuchen um Übermittlung ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall oder eine Summe von Einzelfällen gerichtet ist;
- Ziffer 5Paragraph 7, Absatz 3, DSG, so
- Litera adürfen andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse an der Übermittlung zu wahren, nicht vorliegen oder zumutbar erscheinen und
- Litera bmuß das berechtigte Interesse an der Übermittlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.