Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers und Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Datenschutzverordnung des BMLF
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 8,
24.06.1988
31.12.2006
Grundsätze für die Benützung
Paragraph 8, (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.