Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 8, (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

  1. Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers und Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.