Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Grundsätze für die Überlassung
§ 6. (1) Die Überlassung der Daten an Dienstleister darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als der Auftraggeber zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt ist, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 6, (1) Die Überlassung der Daten an Dienstleister darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als der Auftraggeber zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt ist, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.