Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden.
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 4,
13.02.1988
31.12.2006
Paragraph 4, (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.