Absatz 2Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
Datenschutzverordnung des BMWF
Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 6,
01.04.1988
31.12.2006
Paragraph 6, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.