Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, römisch fünf 29/88-12, römisch fünf 102/88-61,
- Ziffer einsdie Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1987, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987,, mit der die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, festgelegt wird,
- Ziffer 2die Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1987 über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen (verlautbart im Boten für Tirol, Nr. 548/1987),
als gesetzwidrig aufgehoben.