Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1988,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 6
13.02.1988
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Warnsystem
27.02.2025
10000925
NOR12012080
N1198810008A