Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1987,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 3
18.09.1987
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
13.02.2025
10000921
NOR12012065
N11987194820