Datenschutzverordnung des BMF
Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 5,
15.09.1987
31.12.2006
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung
Paragraph 5, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.