Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung

Paragraph 5, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.
  2. Absatz 3Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustandekommt.