Datenschutzverordnung des BMI
Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 8,
22.07.1987
31.12.2006
Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.