Auskunftspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,
BG
Paragraph 4,
01.01.1988
31.12.1998
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
27.02.2024
10000916
NOR12012031
N11987193020