Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 18, (1) Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua" anzugeben.