Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 5, (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Datenverarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.

Diese Dokumentation hat Aussagen zu treffen über:

  1. Ziffer eins
    Art der Daten
  2. Ziffer 2
    Sensibilität der Daten
  3. Ziffer 3
    Herkunft der Daten
  4. Ziffer 4
    Aufgabengebiet
  5. Ziffer 5
    Kreis der Betroffenen
  6. Ziffer 6
    Zweck der Ermittlung und Datenverarbeitung
  7. Ziffer 7
    Zulässigkeit der Ermittlung und Datenverarbeitung
  8. Ziffer 8
    Übermittlungen im Inland
  9. Ziffer 9
    Überlassungen im Inland
  10. Ziffer 10
    Übermittlungen und Überlassungen in das Ausland
  11. Ziffer 11
    Benützungs- und Zugriffsberechtigungen
  12. Ziffer 12
    Geheimhaltung gegenüber den Betroffenen.
  1. Absatz 2Die Ausarbeitung der nach Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Dienstleister haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 3Im Falle gleichartiger Datenverarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Absatz 2, sinngemäß.