Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
§ 5. (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Datenverarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.Paragraph 5, (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Datenverarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.
Diese Dokumentation hat Aussagen zu treffen über:
Zweck der Ermittlung und Datenverarbeitung
Zulässigkeit der Ermittlung und Datenverarbeitung
Übermittlungen und Überlassungen in das Ausland
Benützungs- und Zugriffsberechtigungen
Geheimhaltung gegenüber den Betroffenen.
(2)Absatz 2Die Ausarbeitung der nach Abs. 1 zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Dienstleister haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.Die Ausarbeitung der nach Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Dienstleister haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.
(3)Absatz 3Im Falle gleichartiger Datenverarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Abs. 2 sinngemäß.Im Falle gleichartiger Datenverarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Absatz 2, sinngemäß.