Absatz 2Vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Paragraph 6, DSG zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück festzuhalten. Hiebei ist zu beachten:
- Ziffer einsEine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten sowie die Betroffenenkreise genannt sind.
- Ziffer 2Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 6, DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.